BAFA-Förderrechner für Ihre Sanierung
Sehen Sie in zwei Schritten, was Ihre Sanierung kostet und welchen Zuschuss Sie vom BAFA erhalten können.
Förderkonditionen Stand 21.07.2026 · Zuschussförderung des BAFA für Wohngebäude im Bestand
Wie wird gerechnet?
Dämmung, Fenster und Außentüren, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung teilen sich einen gemeinsamen Höchstbetrag förderfähiger Kosten: 30.000 € für die erste Wohneinheit, je 15.000 € für die 2. bis 6. und je 8.000 € ab der 7. Wohneinheit. Ist er ausgeschöpft, können im selben Kalenderjahr keine weiteren Kosten berücksichtigt werden. Im Folgejahr kann für neue Maßnahmen erneut ein Antrag gestellt werden.
Bis zum Basis-Höchstbetrag werden die förderfähigen Kosten mit 15 % bezuschusst. Der iSFP-Bonus greift erst für den Kostenanteil oberhalb dieses Betrags – dieser Anteil wird mit 20 % gefördert. Liegen Ihre Kosten unter dem Basis-Höchstbetrag, entsteht durch den iSFP rechnerisch kein zusätzlicher Vorteil.
Gefördert werden 50 % der tatsächlichen Kosten. Förderfähig sind maximal 5.000 € bei ein oder zwei Wohneinheiten und je 2.000 € ab drei Wohneinheiten, insgesamt höchstens 20.000 € je Vorhaben. Dieser Topf ist eigenständig und wird nicht mit den Investitionskosten der Sanierungsmaßnahmen vermischt.
Die Energieberatung für Wohngebäude wird mit 50 % der Beratungskosten bezuschusst, höchstens 650 € bei ein oder zwei Wohneinheiten und 850 € ab drei Wohneinheiten.
Maßgeblich für die geltenden Konditionen ist das Datum der Antragstellung, nicht das der Bewilligung. Der Antrag muss vor Vorhabenbeginn gestellt werden; Verträge sollten deshalb mit aufschiebender oder auflösender Bedingung geschlossen werden. Zwischen der Förderung einer Komplettsanierung und der von Einzelmaßnahmen gilt eine gebäudebezogene Sperrfrist von 3 Jahren – in beide Richtungen.
Der Austausch der Heizung selbst wird über ein separates Förderprogramm abgewickelt und ist in diesem Rechner nicht enthalten. Sprechen Sie uns gerne darauf an.
Alle Angaben sind unverbindliche Orientierungswerte ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Es gelten die jeweils gültigen Konditionen der Förderrichtlinien sowie der Merk- und Infoblätter der Förderprogramme. Ein Rechtsanspruch auf Förderung entsteht daraus nicht.
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